combit Software: CRM, Customer Relationship Management, Kontaktmanagement, Adressverwaltung, Reportgenerator, Reporting Tool

combit Software: reporting tools for software developers, CRM and contact management systems for everyone
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Unternehmen

combit Software Lizenzvertrag

Bitte vor dem Öffnen/Installieren genau durchlesen.
Stand 21.06.2010

Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.


1. Vertragliche Grundlagen

1.1 Präambel
1.1.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Softwareprodukte der combit Software GmbH (nachfolgend: combit). Die aktuelle Version dieser Lizenzbedingungen kann unter URL: www.combit.net/lizenzvertrag eingesehen werden. Soweit Sie mit combit nicht anderweitig eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, erklären Sie sich entweder durch das Öffnen der versiegelten Tasche und/oder durch Bestätigen der „Einverstanden“-Schaltfläche bei der Installation und/oder der Unterschrift auf der beigefügten Registrierungskarte bzw. des entsprechenden elektronischen Formulars mit dem Inhalt dieser Lizenzbedingungen einverstanden. Jede Verwendung der combit-Software, die über die Regelungen in diesen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von combit.
1.1.2 Die combit-Software ist einschließlich aller sonstigen Begleitmaterialien oder Unterlagen, die Ihnen von combit gleich in welcher Form (körperlich oder unkörperlich) zur Verfügung gestellt werden, urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte hieran, insbesondere das Urheberrecht, Markenrecht und sonstige Leistungsschutzrechte stehen ausschließlich combit zu soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist.
1.1.3 Die combit-Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Eigentum können Sie nur am Speichermedium und der Verpackung erlangen. Mit der Annahme dieser Lizenzvereinbarung gewährt combit Ihnen eine zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche (nicht exklusive) Lizenz für die Verwendungen der combit-Software nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages. 1.1.4 Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie weder mit der Installation fortfahren noch die combit-Software benutzen oder in sonstiger Form verwenden oder weitergeben. Geben Sie in diesem Fall die combit-Software mit Verpackung unverzüglich gegen volle Rückzahlung des Preises an die Stelle zurück, von der Sie sie bezogen haben.

1.2 Begriffbestimmungen
1.2.1 „combit-Software“ umfasst alle Datenverarbeitungsprogramme und Daten, die Ihnen von combit als Download oder auf Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören auch digitalisierte Bilder, Bestandsfotografien, Clipart, Audio- und andere künstlerische Werke; dazugehöriges Erläuterungs- und sonstiges Begleitmaterial (Dokumentation) – auch in elektronischer Form; sowie Schrifttypen (Fonts). Der Begriff „combit-Software“ umfasst weiterhin alle Upgrades, Patches, modifizierte Versionen, Updates und/oder Ergänzungen der combit-Software.
1.2.2 Der Begriff „Verwendung“ bezieht sich grundsätzlich auf den Zugriff, die Installation, das Herunterladen, das Kopieren, die Vervielfältigung, den Gebrauch, das Abspielen oder eine anderweitige Nutzung der Funktionen der combit-Software.
1.2.3 „Persönliche, benutzerabhängige Softwarelizenz“ bedeutet, dass eine der Benutzer-, bzw. Entwicklerzahl entsprechende Anzahl an Lizenzen erworben werden muss.
1.2.4 „Update“ bezeichnet eine neue Produktversion einer combit-Software. Diese neue Produktversion kann im eigenen Ermessen von combit neue Funktionen und/oder Fehlerkorrekturen enthalten.
1.2.5 „Upgrade“ bezeichnet die Erweiterung der Softwarelizenz. Dies kann eine Erweiterung von einem auf mehrere Nutzer sein oder aber z.B. auch die Erweiterung von einer Standard auf eine Enterprise Edition.
1.2.6 Der Begriff „Computernetzwerk“ bedeutet ein offenes oder geschlossenes, dauerhaftes Mehrstationcomputersystem (Server/Client-Netzwerk) bestehend aus mehreren Computern (Clients) und wenigstens einem zentralen Computer (Server), die gegenseitig kommunizieren und untereinander Daten austauschen können. Der Begriff „Computernetzwerk“ bedeutet auch dauerhafte Zusammenschlüsse von Computern zu einem geschlossenen Verbund, ohne dass ein für das Netzwerk abgestellter Computer die Netzwerkdaten/Anwendungen im Netzwerk zentral speichert und verwaltet (Peer-to-Peer-Netzwerk, cloud computing).
1.2.7 „Entwickler“ ist jede Person, die am Herstellungsprozess eines Software-Produktes oder bei der Umsetzung eines Software-Projektes beteiligt ist und insoweit die Möglichkeit besitzt mit der combit-Software zu arbeiten und/oder von ihren Funktionalitäten im Herstellungsprozess oder der Umsetzung profitiert.
1.2.8 Ein „Produkt“ ist jedes Wirtschaftsgut, welches vom Kunden in einem Wertschöpfungsprozess geschaffen wird, insbesondere Software, die von Ihnen programmiert wird.
1.2.9 Der Begriff „Projekt“ umfasst ein Vorhaben, durch welches ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll und das sich dadurch auszeichnet, dass es im Wesentlichen ein einmaliges Vorhaben ist. Hierunter fällt insbesondere ein Softwareprojekt bei Ihnen oder Ihrem Kunden.
1.2.10 Als „Kapselung“ bezeichnet man das Verbergen von Daten oder Informationen vor dem Zugriff von außen. Dieses Verbergen geschieht im Regelfall durch die Einbindung einer oder mehrerer Laufzeitdateien in eine neue Datei.
1.2.11 Eine „Server-Anwendung“ ist eine Anwendung oder ein Dienst, der auf einem Computer durch einen anderen Computer startbar bzw. nutzbar ist. Eine Serveranwendung bezeichnet dabei insbesondere auch Webserver und firmeninterne Intranet Server.



2. Inhalt der Leistungen

2.1 Allgemeine Verwendungsbestimmungen
2.1.1 combit gewährt Ihnen ein persönliches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der combit-Software einschließlich deren Dokumentation. Es handelt sich um eine benutzerabhängige, persönliche Softwarelizenz.
Wird die combit-Software von einer juristischen Person erworben, muss innerhalb der Organisation eine Person bestimmt werden, die das alleinige Recht hat, die Software einzusetzen. Die Gewährung von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
2.1.2 Sie dürfen Kopien der combit-Software bis zur vereinbarten und zulässigen Anzahl auf einem Computer bzw. der zulässigen Anzahl an Computern installieren und verwenden. Wechseln Sie den Computer, sind Sie verpflichtet, die combit-Software von dem bisherigen Computer vollständig zu löschen, sofern die zulässige Benutzeranzahl durch die Weiterverwendung überschritten wird.
2.1.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computers nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten combit-Software unerlässlich, dürfen Sie Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind von Ihnen entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschließlich zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
2.1.4 Weitere Vervielfältigungen der combit-Software dürfen von Ihnen nicht angefertigt werden.
2.1.5 Sie sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Zugriff unbefugter Dritter auf Original-Datenträger, Sicherungs- oder sonstige Kopien, Lizenzzertifikate und deren Inhalte sowie auf die Dokumentation der combit-Software verhindert wird. Mitarbeiter sind ausdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Lizenzbestimmungen sowie den urheberrechtlichen Schutz der combit-Software hinzuweisen.

2.2 Mehrfachverwendung und Netzwerkeinsatz
2.2.1 Ein zeitgleiches Speichern, Vorrätighalten, Installieren oder Verwenden der combit-Software über die zulässige Anzahl der erworbenen Lizenzen hinaus ist Ihnen nicht gestattet. Möchten Sie die combit-Software auf mehreren Computern einsetzen, sei es durch Sie selbst oder etwa durch mehrere Personen, müssen Sie eine entsprechende Anzahl an Lizenzen der combit-Software erwerben.
2.2.2 Sie dürfen eine Kopie der combit-Software auf einem Computer in einem Computernetzwerk installieren, um die combit-Software auf andere Computer eines Computernetzwerks bis zur zulässigen Anzahl herunterladen und auf ihnen installieren zu können. Die zulässige Zahl der Entwickler/Benutzer, die Zugriff auf die combit-Software haben oder sie verwenden können, darf die zulässige Anzahl nicht überschreiten. Sofern in der Produktbeschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, ist diese Zahl unabhängig davon, ob die Verwendung gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei bestimmten Produkten (z.B. address manager und Relationship Manager) eine gleichzeitige Zugriffslizenz eingeräumt wird. In diesem Falle kann die Software in unbeschränkter Anzahl installiert werden, wobei ein zeitgleicher Zugriff immer nur entsprechend der Anzahl der erworbenen Lizenzen zulässig ist.
2.2.3 Jede andere Verwendung der Ihnen überlassenen combit-Software innerhalb eines Computernetzwerkes ist unzulässig, einschließlich der direkten Verwendung über Befehle, Daten oder Anweisungen von oder an einem anderen Computer, der nicht Teil des Computernetzwerkes ist, der Verwendung für Internet-, Applications-Service-Provider oder Web-Hosting-Dienste oder der Verwendung durch Entwickler/Benutzer, die zur Verwendung der combit-Software nicht durch eine gültige Lizenz von combit dazu berechtigt sind. Verwenden Sie die combit-Software innerhalb eines Computernetzwerkes, so sind Sie verpflichtet, eine Verwendung der combit-Software über die zulässige Anzahl hinaus durch hinreichende Zugriffsmaßnahmen auszuschließen.
2.2.4 Sofern combit eine Notebook Lizenz einräumt, handelt es sich hierbei inhaltlich um eine Einzelplatzlizenz, die aufgrund einer bestehenden Basislizenzierung zu einem günstigeren Preis überlassen wird. Die Notebook Lizenz ist nur in Verbindung mit einer darüber hinausgehenden Basislizenz gültig und erhöht die Anzahl der personifizierten Benutzer nicht.
2.2.5 Sofern der überlassene Datenträger Software Dritter (z.B. MS SQL Express Edition) enthält, ist eine Nutzung dieser Drittsoftware nur bei Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Drittanbieter zulässig.
2.2.6 Bei jeglicher Form der Überlassung von combit-Software entsteht das vertraglich vorgesehene Nutzungsrecht erst mit vollständiger Bezahlung des Lizenz-, bzw. Kaufpreises durch den Kunden. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich combit die Übertragung des Eigentums vor. Zur Lizenzsicherung sind in der combit-Software Schutzvorrichtungen integriert, die zum Teil, bei einer Überschreitung der zulässigen Zahl der Nutzer Informationen zur Überschreitung der zulässigen Nutzeranzahl innerhalb des Netzwerks übermitteln.
2.2.7 Im Falle der Rückabwicklung eines Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Original-combit-Software und alle Kopien einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das zur Verfügung gestellte schriftliche Material zu vernichten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Bestätigung der Vernichtung schriftlich an combit zu übersenden.
2.2.8 Auch wenn combit in verschiedenen combit-Softwareprodukten Fremdsoftware für Signiervorgänge unterstützt, weist combit ausdrücklich darauf hin, dass combit kein Anbieter von Signatursoftware oder ein zertifizierter Anbieter von digitalen Signaturen ist.
2.2.9 combit behält sich Produktänderungen vor, welche die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

2.3 Quell-Code, Dekompilierung und Programmänderungen
2.3.1 Die combit-Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes wird nur geschuldet, wenn dies in der Anwenderdokumentation (Entwicklungstools) geregelt ist.
2.3.2 Sie verpflichten sich, die combit-Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, die überlassene combit-Software nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von combit zu dekompilieren, disassemblieren, sonstige Handlungen vorzunehmen, um auf die verschiedenen Herstellungsstufen der combit-Software zu schließen (Reverse Engineering), oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der combit-Software zu ermitteln oder in allgemein lesbare Form umzuwandeln.
2.3.3 Auf keinen Fall dürfen Sie Kopierschutzmechanismen oder sonstige Schutzroutinen, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige zur Programmidentifikation dienende Merkmale entfernen oder verändern.

2.4 Updates und Upgrades
2.4.1 combit veröffentlicht nach eigenem Ermessen Updates für combit-Software. Diese können Ihnen gegen entsprechende Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt werden.
2.4.2 Um Updates verwenden zu können, müssen Sie im Besitz einer gültigen Lizenz für die combit-Software sein. Wenn die combit-Software ein Update einer vorherigen Version einer combit-Software darstellt, müssen Sie über eine gültige Lizenz der vorherigen Version der combit-Software verfügen, um das Update verwenden zu können.
2.4.3 Upgrades dürfen Sie nur gegen Entrichtung einer entsprechenden Lizenzgebühr verwenden und nur soweit Sie im Besitz einer gültigen Lizenz für die combit-Software sind. Lizenzen für Upgrades sind entsprechend der zulässigen Anzahl der combit-Software zu erwerben.
2.4.4 Alle Updates und Upgrades werden Ihnen auf der Basis eines Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Sie stimmen zu, dass Sie durch die Verwendung des Updates/Upgrades freiwillig auf das Recht zur Verwendung der vorherigen Version verzichten. Sie bestätigen, dass sämtliche Verpflichtungen von combit zur Unterstützung der vorherigen Versionen der combit-Software nach der Verfügbarkeit des Updates/Upgrades beendet sind.

2.5 Entwicklungstools
2.5.1 Wenn mehrere Entwickler an einem Produkt/Projekt arbeiten, in dem die combit-Software eingesetzt wird, so wird für jeden Entwickler des Produktes/Projektes eine eigene Lizenz benötigt.
2.5.2 Sind bei der Bearbeitung eines Produktes/Projektes mehrere Entwickler beschäftigt und werden daher mehrere Lizenzen benötigt, müssen alle Lizenzen dem gleichen Lizenztyp angehören. Klarstellend bedeutet dies, dass ein paralleler Einsatz von Standard- und z.B. Professional oder Enterprise Editionen nicht möglich ist.
2.5.3 Im Rahmen der Entwicklung ist es nicht zulässig, ein Programm oder ein Modul zu entwickeln, welches primär im Druckbereich, und/oder primär für das Erstellen/Zurverfügungstellen von Berichten angesiedelt ist (wie beispielsweise Etikettenprogramme, Reportingprogramme etc.) bzw. in sonstiger Form in direkter Konkurrenz zur combit-Software stünde.
2.5.4 Ihnen steht ein Recht zu, die Objekt-Code Version von Teilen der combit-Software zu reproduzieren bzw. weiterzugeben, sofern diese in der Dokumentation ausdrücklich als weiterverteilbare Komponenten gekennzeichnet sind.
2.5.5 Ihnen steht nicht das Recht zu, den Objekt-Code der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule der combit-Software als Teil eines Softwareproduktes zu verteilen, welches zur Erstellung von Softwareprodukten verwendet werden oder mit dem Softwareentwicklung betrieben werden könnte. Folglich darf die Funktionalität der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule nicht nach außen zur Verfügung gestellt werden und die combit-Software nicht getrennt von dieser umgebenden Softwareanwendung nutzbar sein.
2.5.6 Ebenfalls steht Ihnen kein Recht zu, eine Kapselung der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule der combit-Software in eigene Laufzeitmodule vorzunehmen. Daher ist es Ihnen untersagt, die weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule der combit-Software beispielsweise im Quellcode oder auch in kompilierter Form (z.B. als DLL oder EXE-Datei) anderen Entwicklern zur Verfügung zu stellen.
2.5.7 Sofern Sie eine von den Ziff. 2.5.3 – 2.5.6 abweichende Lizenzvereinbarung treffen möchten, ist dies aufgrund schriftlicher Zusatzvereinbarung möglich.
2.5.8 Die weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule der combit-Software dürfen Sie ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen an Dritte weitergeben:
- Es findet keine Kapselung der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule statt;
- Die combit-Software wird lizenzgemäß eingesetzt, wobei insbesondere die Anzahl der Entwickler/Benutzer nicht überschritten wird;
- Sie verteilen die weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule nur mit Ihrem Softwareprodukt und als Teil desselben;
- Sie verwenden bei der Vermarktung Ihres Softwareproduktes weder den Namen noch das Logo, die Marke oder andere Kennzeichen von combit oder der combit-Software;
- Sie übernehmen gegenüber dem Endkunden jeglichen Support, insbesondere auch für die weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeit-module;
- Sie stellen combit bezüglich aller Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten einschließlich Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Verwendung Ihres Softwareproduktes entstehen können, frei;
- Dem Endkunden wird aufgrund lizenzvertraglicher Regelungen eine weitere Verteilung der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeit-module ausdrücklich nicht gestattet und
- Sie nehmen einen ausdrücklichen und deutlichen Copyright-Vermerk auf, welcher auf die Rechtsinhaberschaft von combit bzgl. der weiterverteilbaren Komponenten/Lauf-zeitmodule hinweist. Dieser Copyright-Vermerk ist entweder im Eingangsbildschirm und/oder den Programminformationen an leicht erkennbarer Stelle aufzunehmen. Dies setzt voraus, dass der vorgenannte Copyright-Vermerk an sämtlichen Stellen platziert wird, an denen Ihr eigener Urheberrechts-, bzw. Copyright-Vermerk aufgenommen wird. Die Darstellung des Copyright-Vermerks muss dabei in identischer Größe und Darstellung erfolgen. Für einen Verzicht auf die Aufnahme des vorgenannten Copyright-Vermerks ist eine gesonderte Vereinbarung mit combit grundsätzlich möglich (Copyright-Waiver). Eine Vereinbarung über einen Copyright-Waiver muss schriftlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an unseren Vertrieb.
2.5.9 Es ist Ihnen nicht erlaubt, die combit-Software als Bestandteil einer Server-/Webserver Anwendung im Internet/Intranet beispielsweise als http-, https-, wap/wtp-Protokoll zu verwenden. Die vorgenannte Verwendung ist nur zulässig, wenn Sie eine entsprechende (Server-)Lizenz bei combit erwerben, was jederzeit möglich ist. Sofern die zugrunde liegende Server-/Webserver-Anwendung auf benutzerabhängiger Basis lizenziert wird, entspricht die benötigte Anzahl Benutzer dieser Zahl. Andernfalls ist die maximal mögliche Anzahl an gleichzeitigen Benutzern zu lizenzieren.
2.5.10 Die vorliegenden Rechte im Rahmen der Entwicklungstools werden Ihnen durch den Erwerb der Standard Edition der jeweiligen combit-Software eingeräumt. Durch den Kauf der Professional oder Enterprise Edition wird Ihre Rechtsposition gestärkt und erweitert. Zudem besteht die Möglichkeit, weitergehende individuelle Vereinbarungen zu treffen. Wenden Sie sich in diesem Fall an den Vertrieb von combit. In diesem Zusammenhang wird zusätzlich auf die FAQ verwiesen, die unter www.combit.net/reporting/lizenz-FAQ einsehbar sind.



3. Sicherung der Leistung

3.1 Mängelansprüche
3.1.1 Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
3.1.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der combit-Software getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die Ihnen vor der Bestellung überlassen oder in den Vertrag aufgrund schriftlicher Vereinbarung einbezogen wurden.
3.1.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussagen zur Beschaffenheit der combit-Software.
3.1.4 combit unternimmt erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mängelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. combit macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.
3.1.5 Sind Sie als Kaufmann anzusehen, setzen die Mängelansprüche voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist combit hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht haben Sie offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von combit für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3.1.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können Sie nach Ihrer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklären Sie sich nicht darüber, welches der beiden Rechte Sie wählen, so kann combit Ihnen hierzu eine angemessene Frist setzen. Nehmen Sie die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf combit über.
3.1.7 combit ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlen. Sie sind jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
3.1.8 Sie haben combit die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie combit die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
3.1.9 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt combit, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen von Ihnen als unberechtigt heraus, kann combit verlangen, dass Sie die hieraus entstandenen Kosten ersetzen.
3.1.10 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßigen Schadens, haben Sie das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von combit Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist combit unverzüglich, nach Möglichkeit, vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn combit berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
3.1.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von Ihnen zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
3.1.12 Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt 3.2 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
3.1.13 Jegliche Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die von Ihnen selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Änderungen und/oder Erweiterungen nicht die Ursache für den Mangel sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt außerdem bei Mängeln, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, oder sonstiger Vorgänge zurückzuführen sind, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von combit liegen.

3.2 Haftung
3.2.1 combit haftet jeweils unbeschränkt für Schäden
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von combit oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
- die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von combit oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- wenn diese darauf beruhen, dass combit einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3.2.2 combit haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten („Kardinalpflichten“) durch combit oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3.2.3 combit haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf eine Jahresvergütung, bzw. dem fünffachen Wert des Kaufpreises je Schadensfall.
3.2.4 combit haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch Sie angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von combit zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
3.2.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von combit im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3.2.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3.2.7 Soweit nach den Ziff. 3.2.1 – 3.2.6 eine Haftung von combit nicht ausdrücklich besteht, wird im Übrigen jegliche Haftung ausgeschlossen.

3.3 Verjährung
3.3.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr.1 BGB), bei Arglist von combit (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3.3.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt.

3.4 Auskunftsanspruch
Zur Sicherung der urheberrechtlichen Position von combit wird ein vertraglicher Auskunftsanspruch vereinbart. combit kann insoweit jederzeit schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viele Nutzer und/oder Entwickler die combit-Software verwenden, bzw. an einem Produkt oder Projekt beteiligt sind.



4. Vertragliche Durchführung

4.1 Beginn und Beendigung des Vertrages
4.1.1 Die Rechte nach diesen Bestimmungen beginnen mit der Zahlung der vollständigen Lizenzgebühr.
4.1.2 Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet. Die Lizenz verliert automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn Sie gegen irgendeine dieser Lizenzbestimmungen verstoßen. Im Falle der Beendigung sind Sie verpflichtet, die combit-Software sowie alle Sicherungskopien zu vernichten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Bestätigung der Vernichtung schriftlich an combit zu übersenden.



5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
5.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist bei Kaufmännern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des HGB der Sitz von combit. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von combit. combit steht es bei Kaufmännern im Sinne des HGB frei, am Gerichtsstand des Kunden oder einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.3 Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen dieses Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
5.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In Ermangelung gesetzlicher Vorschriften soll die ganze oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
5.5 Die englische Version des Lizenzvertrages dient lediglich als Übersetzungshilfe. Für jegliche rechtliche Auslegung und Auseinandersetzung ist allein die deutsche Version des Lizenzvertrages maßgeblich.



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