Startseite Suche Sitemap Impressum Kontakt
 

 

combit Software Lizenzvertrag

Bitte vor dem Installieren / Öffnen genau durchlesen. 

 

Stand 01.09.2007

Dies ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde) und der combit Software GmbH (nachfolgend combit). Durch Öffnen der versiegelten Tasche, durch Bestätigen der „Einverstanden“-Schaltfläche bei der Installation oder der Unterschrift auf und des Einsendens der beigefügten Registrierungskarte bzw. des entsprechenden elektronischen Formulars, erklären Sie sich an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden. Lesen Sie diese daher genau durch! Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie nicht mit der Installation fortfahren! Geben Sie in diesem Falle die komplette Packung mit allen Begleitgegenständen (inkl. aller schriftlicher Unterlagen, der Ordner und sonstigen Behältnisse) unverzüglich gegen volle Rückerstattung des Preises an die Stelle zurück, von der Sie sie bezogen haben.

Zur Vermeidung größerer Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.

 

§ 1 Leistungsumfang, Garantie der Beschaffenheit der Produkte

  1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von combit bestätigt worden.

 

§ 2 Software-Lizenzen

  1. Der Kunde darf combit-Softwareprodukte einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von combit erteilten Lizenz nutzen.
  2. Durch die von combit gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von combit übertragbares Recht zur Nutzung der lizensierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt. Ist der Kunde eine juristische Person, gewährt combit das Recht, innerhalb der Organisation eine Person zu bestimmen, die das alleinige Recht hat, die Software zu nutzen, wie in diesem Lizenzvertrag festgelegt.
  3. Da es sich um eine benutzerabhängige, persönliche Softwarelizenz handelt, muss der Kunde, der die Software durch mehrere Mitarbeiter einsetzen möchte, eine der Benutzerzahl entsprechende Anzahl von Programmen erwerben. Es sei denn, dass das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung die Anzahl der Benutzer, die auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems oder als Nutzer auf einzelnen Zentraleinheiten zugelassen sind, bestimmt. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer die festgelegte Anzahl übersteigen.
  4. Zusätzliche Notebook-Lizenzen (address manager, Relationship Manager): Wenn der Kunde einzelnen Benutzern der Softwarelizenz auf dem Gesamtsystem ermöglichen möchte, das Programm wechselweise auch auf einem mobilen Computer, z.B. einem Notebook, zu benutzen, ist eine zusätzliche Notebook-Lizenz erforderlich. Eine derartige Lizenz muss für jeden Benutzer des Gesamtsystems bezogen werden, der diese Einsatzweise wünscht. Dabei ist unerheblich, ob das Notebook gelegentlich in das Gesamtsystem integriert oder von diesem gänzlich unabhängig betrieben wird. Die zusätzliche Notebook-Lizenz ist nur in Verbindung mit der Basislizenz gültig und erhöht die Anzahl der personifizierten Benutzer nicht. Möchte der Kunde die Benutzeranzahl erhöhen, so muss er eine der Benutzerzahl entsprechende Anzahl von Programmen erwerben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
  5. combit verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, die die ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische Version der lizensierten Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet. Wird die Anlage gewechselt, muss die Software aus der bisherigen Anlage gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als einer Anlage ist unzulässig.
  6. combit wird eine Zustimmung zur Weitergabe der Software nicht gegen Treu und Glauben verweigern. combit erklärt sich mit einer Weiterveräußerung oder Schenkung der Software unter der Voraussetzung einverstanden, dass sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen, vor allem die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Ansprüche von combit, auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle einer Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche vorhandenen Kopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Die Weitergabe durch Miete, Leihe oder andere Verträge, die eine Überlassung auf Zeit beinhalten, bringen die urheberrechtlichen Ansprüche von combit in Gefahr. Aus diesem Grund erfordert eine derartige Weitergabe immer die individuelle Zustimmung durch combit. Diese muss von combit aber nur erteilt werden, wenn der berechtigte Anwender belegen kann, dass und wie er combits Urheberrechte sichert.
  7. Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die Anwenderdokumentation anders geregelt (Entwicklungstools). Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle des § 69e UrhG.
  8. Die Software darf nur insoweit kopiert oder vervielfältigt werden, als dies für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist. Überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Ende der Nutzungsberechtigung, z.B. nach Weitergabe gemäß § 2 Ziffer 6 oder Bezug eines Updates gemäß § 2 Ziffer 16, unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  9. Der Einsatz der lizensierten Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerkes einsetzen, so muss er eine Mehrfachnutzung durch geeignete Schutzmaßnahmen unterbinden, es sei denn, das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmen es anders.
  10. Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger Software enthält, die von der dem Kunden erteilten Lizenz nicht umfasst ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen.
  11. Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Sofern es sich bei der Software um kein Entwicklungstool handelt, verpflichtet sich der Kunde weiterhin, die urheberrechtlich geschützte Software, wesentliche Verfahren und Ideen hieraus nicht mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Sofern es sich um ein Entwicklungstool handelt, so ist die vorgenannte Beschränkung nur für die in der Produktdokumentation erläuterte Verwendung aufgehoben. Eine Veränderung der lizensierten Software bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch combit.
  12. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich combit zu.
  13. Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt. Bei einem Erwerb von combit direkt entsteht das Nutzungsrecht erst mit der vollständigen Bezahlung durch den Kunden. Bis diese erfolgt ist, behält sich combit die Übertragung des Eigentums an den Kunden vor.
  14. Eine erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der lizensierten Version.
  15. combit macht darauf aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.
  16. combit bietet z. T. für Kunden Updates oder Upgrades für die gelieferten Produkte gegen gesonderte Berechnung an. Im Falle des Bezuges eines Updates oder Upgrades verliert die alte Lizenz ihre Gültigkeit.
  17. Zur Lizenzsicherung können diverse Schutzmechanismen in die Software integriert sein. Bei Entwicklungstools kann im Netzwerk von jeder zur Entwicklung genutzten Lizenz eine interne Nachricht an andere Stationen verbreitet werden.
  18. Im Falle der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Originalsoftware und alle Kopien einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten. Der Kunde wird die Erfüllung dessen combit innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigen.
  19. Entwicklungstools: Wenn mehrere Entwickler an einem Produkt / Projekt arbeiten, in dem die Software eingesetzt wird, so wird für jeden Entwickler des Produktes / Projektes eine eigene Lizenz benötigt.
    Ein Produkt ist hierbei jedes Wirtschaftsgut, welches vom Kunden in einem Wertschöpfungsprozess geschaffen wird. Der Anteil an dem Gesamtprodukt, der durch Nutzung des Entwicklungstools geschaffen wurde, ist dabei unerheblich. Ein Projekt im Sinne dieses Lizenzvertrages ist ein besonderes Vorhaben, durch welches ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll und das sich dadurch auszeichnet, dass es im Wesentlichen ein einmaliges Vorhaben ist. Entwickler im Sinne dieses Lizenzvertrages ist jede Person, die am Herstellungsprozess eines Produktes oder bei der Umsetzung eines Projektes aktiv beteiligt ist.
  20. Entwicklungstools: Werden in einem Produkt / Projekt im Sinne von §2.19ff mehrere Lizenzen durch mehrere Entwickler eingesetzt, so müssen alle Lizenzen dem gleichen Lizenztyp angehören. Ein paralleler Einsatz von Professional- und Standard-Editionen im gleichen Produkt / Projekt ist nicht zulässig.
  21. Digitale Signatur: combit unterstützt in verschiedenen Softwareprodukten Fremdsoftware für Signiervorgänge. combit weist ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht der Anbieter dieser Software ist und für diese nicht verantwortlich ist, insbesondere ist combit kein Zertifizierungsdiensteanbieter im Sinne des Signaturgesetzes.

 

§ 3 Weiterverteilbare Komponenten (Entwicklungstools)

  1. Ungeachtet von § 2 gewährt combit Kunden das Recht, die Quellcode-Version der Softwareteile, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation als Beispielprogramm identifiziert sind, zu verwenden und zu modifizieren. Der Kunde hat jedoch nicht das Recht, das Beispielprogramm oder eine modifizierte Version des Beispielprogramms in Quellcodeform weiterzugeben.
  2. Ungeachtet § 2 gewährt combit Kunden das nicht-exklusive Recht, die Objektcode-Version jener Teile in jeder Software zu reproduzieren bzw. weiterzugeben, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation zur Software als weiterverteilbare Komponenten oder Laufzeitmodule bezeichnet sind.
  3. Speziell für das Entwicklungstool „List & Label“ gilt: Dem Kunden ist es nicht erlaubt, ein Programm oder Modul zu entwickeln, das primär im Druckbereich, primär für das Erstellen / Zurverfügungstellen von Berichten angesiedelt ist (u.a.: Etikettenprogramme, Reportingprogramme, ...) oder primär auf anderen wichtigen Funktionalitäten von List & Label aufbaut. Sofern dies gewünscht wird, besteht u.U. die Möglichkeit einer Individualvereinbarung. Wenden Sie sich diesbezüglich an den Vertrieb von combit.
  4. Der Kunde hat nicht das Recht, den Objektcode der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule als Teil eines Softwareproduktes zu verteilen, das zur Erstellung von Softwareprodukten verwendet werden könnte oder mit dem Softwareentwicklung betrieben werden könnte. Ebenfalls ausgeschlossen ist somit z.B. die Kapselung der Laufzeitmodule in eigene Laufzeitmodule, z.B. zur Verfügungstellung für andere Entwickler sowohl in Source-Code als auch in compilierter (z.B. als DLL oder EXE) oder anderer Form. § 2 (3) gilt entsprechend. Sofern dies gewünscht wird, besteht u.U. die Möglichkeit eines Zusatzes zum Lizenzvertrag. Wenden Sie sich diesbezüglich an den Vertrieb von combit.
  5. combit gewährt Kunden das lizenzfreie Recht, die weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule der Software weiterzugeben, unter folgenden Voraussetzungen:
    (a) der Kunde vertreibt die Laufzeitmodule nur zusammen mit  seinem Softwareprodukt und als Teil desselben;
    (b) der Kunde verwendet bei der Vermarktung seines Produktes weder den Namen noch das Logo, Warenzeichen oder andere Kennzeichen von combit;
    (c) der Kunde nimmt den jeweiligen, in der entsprechenden Info-Datei definierten, Copyright-Vermerk komplett an mindestens einer Stelle im Programm auf, an der sich üblicherweise solche Copyright-Vermerke befinden, auch wenn der Kunde selbst keinen Copyright-Vermerk im Programm hat. Der Copyright-Vermerk muss zusätzlich an allen Stellen (Programm sowie Verpackung etc.) aufgenommen werden, an denen das Copyright für die Software selbst vermerkt ist. Außerdem muss der Copyright-Vermerk als Teil der Bereitschaftsmeldung des Softwareproduktes aufgenommen werden.
    (d) der Kunde übernimmt gegenüber den Endkunden jeglichen Support, der sich auf Programmteile bezieht, die auf der Software basieren;
    (e) der Kunde erklärt sich damit einverstanden, combit bezüglich aller Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Anwaltskosten, die aufgrund des Gebrauchs oder der Verbreitung seines Softwareproduktes entstehen können, freizustellen, schadlos zu halten und gegen solche Ansprüche zu verteidigen,
    (f) der Kunde erlaubt seinen Endkunden keine weitere Verteilung der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule.

 

§ 4 Server- / Webserver-Lizenzen (Entwicklungstool List & Label)

  1. Sofern List & Label Bestandteil einer Server- / Webserver-Anwendung ist (die im Internet/Intranet z.B. http-, https-, wap/wtp-Protokolle verwendet) ist eine separate, benutzerabhängige Lizenz erforderlich. Eine „Server-Anwendung“ kann eine sog. Webserver Erweiterung (z.B. ISAPI, NSAPI Extension), die Integration in ASP- oder PHP-Seiten, die Ansteuerung über ein CGI Interface, aber auch eine eigenständige Serveranwendung sein. Eine „Server-Anwendung“ ist eine Anwendung oder ein Dienst, der auf einem Computer durch andere Computer startbar bzw. benutzbar ist, und so z.B. auf Anfragen durch andere Computer „wartet“ und diese ausführen kann. Server- / Webserver-Komponenten die mit Hilfe von List & Label erstellt wurden, sind nicht frei weiterverteilbar. Für jede Installation wird eine separate Server- / Webserver-Lizenz benötigt, welche für die entsprechende Anzahl zugreifender Benutzer lizensiert sein muss. Sofern die zugrunde liegende Server- / Webserver-Anwendung auf benutzerabhängiger Basis lizensiert wird, entspricht die benötige Anzahl Benutzer dieser Zahl. Andernfalls ist die maximal mögliche Anzahl an gleichzeitigen Benutzern zu lizensieren.

 

§ 5 Gewährleistung

  1. combit macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. combit macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.
  2. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. combit ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder ein Folgeprodukt existiert, das diesen Mangel nicht mehr aufweist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. 
  3. Schlagen Nachbesserungsversuche von combit fehl, wobei ein zweifacher Nachbesserungsversuch zulässig ist, oder bietet combit keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung).
  4. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung zu. 
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von combit nicht, es sei denn, es ist schriftlich so vereinbart.
  6. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist combit nach, dass seine Änderungen oder Erweiterungen nicht die Ursache für den Mangel sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt außerdem für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, oder sonstige Vorgänge zurückzuführen sind, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von combit liegen, oder wenn der Kunde combit die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt für Unternehmer 1 Jahr, für Verbraucher 2 Jahre, jeweils ab Erhalt des Produkts.

 

§ 6 Mängelrüge

  1. Ist der Kunde Unternehmer, muss er die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber combit geltend gemacht werden, andernfalls sind die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches und der Mängelhaftung ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

 

§ 7 Mängelhaftung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, dann setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. combit haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung von combits gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. combits Haftung ist, sofern ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gilt auch für die Schadensersatzhaftung für Verzugsschäden.
  3. combits Schadensersatzhaftung – sofern ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird – ist auch im Rahmen der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts durch den Kunden und im Falle des einfachen Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Haftung für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch combit.

 

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung als in § 7 vorgesehen, ist gegenüber Unternehmern – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber combit ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von combits Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt gegenüber Unternehmern eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

 

§ 9 Produktänderungen

  1. combit behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Konstanz.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand combits Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  4. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

Zur Vermeidung größerer Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.

 
 
© 2008 combit GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Beachten Sie unsere Hinweise zum Datenschutz. Irrtümer und Änderungen vorbehalten!
 Mr. Wong  Yigg Del.icio.us Digg Reddit Oneview Linkarena Icio Webnews Folkd StumbleUpon Spurl Technorati Slashdot Simpy Ma.Gnolia Google Newsvine Blinklist Netscape Diigo Yahoo Blogmarks Blinkbits Seekxl Furl Smarking Favoriten Newskick